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Verfahrensprüfungen können in nachfolgendem Umfang erforderlich werden für

Überschweißen von Fertigungsbeschichtungen nach DASt.-Ri. 006
Schweißen von hochfesten Feinkornbaustählen nach DASt.-Ri. 011 gemäß DVS-Ri. 1702 Vollmechanisches oder    automatisches Schweißen, z. B.
Unterpulverschweißen (UP) und Schutzgasschweißen (vMAG) nach DIN EN 288 T3
Bolzenschweißen mit Hubzündung (BH) nach DIN 8563 Teil 10 bzw. DIN 14555
Abbrennstumpfschweißen (RA)
Punktschweißen (RP)
Aluminiumkonstruktionen im Rahmen der Betriebsprüfung DIN 4113
Verfahrensprüfungen werden im Beisein der anerkannten Stelle geschweißt und i.d.R. von dieser ausgewertet. Sie gelten    im allgemeinen 1 Jahr.
Durch Schweißen von sog. Arbeitsprüfungen kann die Verfahrensprüfung jeweils verlängert werden.

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